Marktordnung

Muss eine Marktordnung sein?

Gut organisierte Wochenmärkte steigern die Attraktivität des Ortskerns einer Stadt oder Gemeinde. Wochenmärkte sind lebendige Treffpunkte für Jung und Alt aus allen Bevölkerungsschichten. Wochenmärkte präsentieren sich und ihr umfangreiches Angebot gebündelt im bürgernahen Bereich des Ortes. Nur durch das Zusammenwirken von Kommune, Wochenmarktgesellschaft, Marktbetrieben, umliegendem Einzelhandel und Verbraucher/innen kann jeder Einzelne profitieren. Im Alltagsgeschäft muss deshalb professionell gearbeitet werden. Dies funktioniert am Besten auf der Grundlage fester Regeln. Dazu gehören unter anderem die Kontrolle und strikte Einhaltung der Gewerbe- und Marktordnung, die Überwachung der Sauberkeit und die ansprechende Darstellung der einzelnen Marktstände. Die Grundlagen hierfür sind dargestellt in der nachstehend aufgeführten Marktordnung:

Teilnahmebedingungen und grundsätzliche Regelungen über das Verhalten auf den Wochenmärkten der Attraktive Wochenmärkte GmbH (Marktordnung)

Unsere Aufgabe besteht hierbei nicht nur in der Gestaltung attraktiver Wochenmärkte sondern auch in der Wahrnehmung von Verwaltungs-, Vertriebs- und Ordnungsfunktionen und einem professionellen Marketing, das den Marktstandort und die Existenz der Marktbetriebe und die Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter sichert!

Wir organisieren und präsentieren Wochenmärkte für Städte und Gemeinden – wirtschaftlich und repräsentativ!

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Markttage, Marktzeit, Marktplatz
§ 3 Handelsware und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
§ 4 Marktaufsicht, Marktmeister/in, Abweichungen von der Marktordnung
§ 5 Teilnahmeberechtigung und Ausschließungsgründe
§ 6 Marktvertrag, Standplatz, Teilnahmepflicht
§ 7 Beendigung des Marktvertrages und Räumung des Standplatzes
§ 8 Stromversorgung und deren Kostenverteilung
§ 9 Beginn und Ende des Marktaufbaus, Verkehrsregelungen auf dem Marktplatz und während der Verkaufszeit
§ 10 Zugelassene Verkaufseinrichtungen, Namensschilder
§ 11 Verkaufsordnung und Lagerung von Leergut, Beteiligung an gemeinsamen Werbemaßnahmen
§ 12 Verhalten auf dem Wochenmarkt, Verkehrssicherungspflicht
§ 13 Sauberhaltung und Reinigung des Marktplatzes, Abfallentsorgung
§ 14 Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Gesetze
§ 15 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 16 Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche
§ 17 Standgeld und Nebenkosten
§ 18 Datenschutz
§ 19 Hausrecht und Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die Wochenmarktordnung
§ 20 Salvatorische Klausel

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH betreibt Wochenmärkte als Einrichtungen des Berufsstandes des ambulanten Markthandels als Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Diese Marktordnung bestimmt die Ordnung, das Teilnahmerecht und das Verhalten auf dem Wochenmarkt von Marktbetrieben und Marktbesuchern. Sie gilt für sämtliche von der Attraktive Wochenmärkte GmbH betriebenen Wochenmärkte. Für einzelne Wochenmärkte können Ergänzungs- oder Änderungsordnungen erlassen werden. Sie tritt mit dem 01. Januar 2006 in Kraft.

Festsetzungen von Ordnungsbehörden für einzelne Wochenmärkte sind inhaltlicher Bestandteil dieser Wochenmarktordnung.

Die Marktordnung ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, die zwischen der Attraktive Wochenmärkte GmbH und dem einzelnen Marktbetrieb abgeschlossen wird. Der Marktbetrieb erkennt die Regelungen der Marktordnung mit dem Einnehmen des ihm zugewiesenen Standplatzes an.

Gegenüber den Marktbesuchern gilt diese Marktordnung auf Grund des der Attraktive Wochenmärkte GmbH zustehenden Hausrechts auf dem jeweiligen Wochenmarktplatz.

(3) Auf dem Wochenmarkt ist ein attraktives Angebot für die Verbraucher anzustreben. Den Marktbesuchern ist die Möglichkeit zu bieten, zwischen den feilgebotenen Waren zu vergleichen und auszuwählen. Die Attraktive Wochenmärkte GmbH wird ihre Maßnahmen auf dem Wochenmarkt im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten – den Verbrauchern, den Marktbetrieben und der Kommunalverwaltung – treffen.

§ 2 Markttage, Marktzeit, Marktplatz

(1) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH regelt im Einvernehmen mit der Kommunalverwaltung oder den Eigentümern/innen des Marktplatzes die Festlegung der Markttage, der Marktzeiten und der Örtlichkeit des Marktplatzes.

(2) Im Falle von Wochenmärkten im Sinne der §§ 67 ff. Gewerbeordnung (GewO) setzt die zuständige Behörde den Wochenmarkt und damit den Markttag, die Marktzeit und den Marktplatz fest.

(3) Im Falle von nicht festgesetzten Wochenmärkten (Privatmärkte) wird die Festlegung im Mietvertrag mit den Platzeigentümern/innen geregelt.

(4) In dringenden Fällen (z.B. Feiertage, Baumaßnahmen auf dem Marktplatz, usw.) können vorübergehend der Tag, die Öffnungszeit und der Platz für die Durchführung des Wochenmarktes abweichend von der generellen Festlegung geregelt werden.

§ 3 Handelsware und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nach § 67 Abs. 1 der GewO folgende Warenarten feilgeboten werden:

a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;

b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von Tieren.

(2) Durch die zuständige Behörde können im Rahmen der Festsetzung nach § 67 Abs. 2 der GewO zusätzliche Waren des täglichen Bedarfs bestimmt werden, die auf dem Wochenmarkt feilgeboten werden dürfen. Im Falle von nicht festgesetzten Wochenmärkten (Privatmärkte) bestimmt die Attraktive Wochenmärkte GmbH die zusätzlichen Waren des täglichen Bedarfs.

(3) Ob Waren zu den zugelassenen Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören und auf dem Wochenmarkt feilgeboten werden dürfen, entscheidet die Marktaufsicht (§ 4) in Zweifelsfällen an Ort und Stelle.

§ 4 Marktaufsicht, Marktmeister, Abweichungen von der Marktordnung

(1) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH übt die Aufsicht auf dem Wochenmarkt aus. Hierzu bestellt sie in der Regel eine Marktaufsicht. Diese trifft die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen für den Marktverkehr. Den Anordnungen der Marktaufsicht ist Folge zu leisten, unbeschadet späterer Einwendungen.

(2) Die Marktaufsicht hat insbesondere die Befugnis:

a) den Marktvertrag als Tageszulassung abzuschließen;

b) den Standplatz zuzuweisen;

c) alle Maßnahmen des Hausrechts wahrzunehmen;

d) den Standplatz zu betreten;

e) Verkaufseinrichtungen zu besichtigen;

f) Marktbetriebe und deren Hilfspersonen zu befragen und Auskunft zur Person und zum Geschäftsbetrieb zu verlangen;

g) das Standgeld gegen Quittung zu kassieren.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Wochenmarktordnung kann die Marktaufsicht in begründeten Fällen zulassen, insbesondere zur Vermeidung unbilliger Härten. Dabei wird sie die gesetzlichen Bestimmungen und die Regeln der Festsetzung beachten.

(4) Ist keine Marktaufsicht bestellt, übt die Geschäftsführung der Attraktiven Wochenmärkte GmbH oder eine von ihr beauftragte Person die Aufsicht auf dem Wochenmarkt aus. Die Abs. 1-3 gelten entsprechend.

(5) Die Marktbetriebe bestimmen für jeden Wochenmarkt aus ihren Reihen einen Marktobmann/frau. Die Marktobleute haben mit der jeweiligen Marktaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass der Wochenmarktbetrieb reibungslos und störungsfrei abläuft.

§ 5 Teilnahmeberechtigung und Ausschließungsgründe

(1) Es herrscht Marktfreiheit. Jeder Marktbetrieb ist grundsätzlich berechtigt, nach Abschluss des Marktvertrages (§ 6) und Maßgabe dieser Marktordnung am Wochenmarkt teilzunehmen.

Jedem/r Marktbesucher/in ist freier und unentgeltlicher Zutritt zum Wochenmarkt zu gewähren.

(2) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH hat das Recht, wenn es für das Erreichen des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Wochenmarktveranstaltung auf bestimmte Anbietergruppen zu beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH hat das Recht, die Wochenmarktveranstaltung auf bestimmte Anbieter/innen aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu beschränken. Dies ist insbesondere gegeben, wenn:

a) der zur Verfügung stehende Platz vollständig zugewiesen ist;

b) der Marktbetrieb eine Warenart anbieten will, die bereits ausreichend auf dem Wochenmarkt vertreten ist;

c) eine frühere mangelnde Ordnungsmäßigkeit in der Betriebsführung des Marktbetriebes auf einem Wochenmarkt der Attraktive Wochenmärkte GmbH bekannt ist;

d) ein Verstoß des Marktbetriebes in der Vergangenheit gegen die Marktordnung zum Widerruf der Zulassung geführt hat;

e) dem Marktbetrieb von der zuständigen Behörde die Teilnahme wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit untersagt wurde.

4) Die Teilnahme eines Marktbetriebes gegen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht.

(5) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH wählt die am Wochenmarkt teilnehmenden Marktbetriebe unter den Bewerbern in sachgerechter Weise aus. Dabei entscheiden insbesondere die zeitliche Reihenfolge der Bewerbung, die angebotene Warenart und die regelmäßige Teilnahme des Markthändlers an allen Markttagen eines Wochenmarktes während des ganzen Jahres. Im Übrigen richtet sich das Auswahlverfahren gemäß dem Artikel 12 Abs. 1-3 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG.

§ 6 Marktvertrag, Standplatz, Teilnahmepflicht

(1) Durch den Abschluss des Marktvertrages wird der Marktbetrieb zum Wochenmarkt zugelassen. Mit der Zulassung erhält der Marktbetrieb das Recht, an dem Wochenmarkt teilzunehmen. Der Abschluss des Marktvertrages erfolgt alsTageszulassung oder als Dauerzulassung für einen bestimmten Wochenmarkt.

(2) Eine Tageszulassung erfolgt durch den Beauftragten der Attraktive Wochenmärkte GmbH (der Marktaufsicht) vor Ort und wird wirksam, sobald der Marktbetrieb den ihm zugewiesenen Standplatz eingenommen hat.

(3) Eine schriftliche Dauerzulassung (Vertrag) erfolgt auf formlosen Antrag eines Marktbetriebes durch die Attraktive Wochenmärkte GmbH. Eine Dauerzulassung bewirkt einen Anspruch des begünstigten Marktbetriebes auf einen Standplatz auf dem bestimmten Wochenmarkt. Die Dauerzulassung beinhaltet eine Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, für das die Dauerzulassung erteilt wird.

Im Falle der Dauerzulassung besteht eine Teilnahmepflicht des begünstigten Marktbetriebes an diesem Wochenmarkt. Der Marktbetrieb verliert seinen Anspruch auf den zugewiesenen Standplatz, wenn er von ihm wiederholt nicht genutzt wird, ohne dass die Attraktive Wochenmärkte GmbH hierzu ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Auch für den Fall der Nichtteilnahme am Wochenmarkt (außer dem Jahresurlaub) ist das Standgeld zu zahlen. Der Jahresurlaub des Marktbetriebes (bis 5 Wochen je Kalenderjahr) ist der zuständigen Marktaufsicht oder deren Beauftragte/n spätestens 3 Wochen vorher bekannt zugeben.

Auch durch mehrmalige aufeinanderfolgende Tageszulassungen wandeln sich diese nicht in eine Dauerzulassung um.

(4) Die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes auf dem jeweiligen Wochenmarkt erfolgt durch die Marktaufsicht.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Auch im Falle der Dauerzulassung kann die Marktaufsicht nach Anhörung der Beteiligten einen Tausch von Plätzen anordnen. Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb und die in dem Marktvertrag vereinbarten Warenarten genutzt werden. Die Übertragung der Zuweisung eines bestimmten Standplatzes an einen anderen Marktbetrieb- auch an den Rechtsnachfolger/in – oder eine Änderung des Warenangebotes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Attraktive Wochenmärkte GmbH. Das eigenmächtige Wechseln eines zugewiesenen Standplatzes ist nicht zulässig.

(6) Soweit ein zugewiesener Standplatz eine ½ Stunde vor Marktbeginn nicht eingenommen und genutzt wird, kann die Marktaufsicht oder deren Beauftragte anderweitig über diesen Standplatz verfügen.

§ 7 Beendigung des Marktvertrages und Räumung des Standplatzes

(1) Der Marktvertrag wird im Falle der Tageszulassung mit Ablauf des Markttages, im Falle der Dauerzulassung mit Vertragsablauf, für den die Dauerzulassung gültig ist, be-endet.

(2) Der Marktvertrag kann sofort oder mit Wirkung aus wichtigem Grund, gegebenenfalls auch für bestimmte Markttage, von der Attraktive Wochenmärkte GmbH gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn insbesondere vor:

a) das Marktgewerbe vom Marktbetrieb aufgegeben wird oder die Firma erlischt;

b) der Marktbetrieb oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person erheblich oder trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen hat;

c) das Standgeld bei einer Dauerzulassung mindestens zwei Monate rückständig ist;

d) kein Nachweis über eine abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung erbracht wird;

e) der Marktbetrieb keine ordnungsgemäßen Gewerbepapiere mit sich führt;

f) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird;

g) der Eigentümer des Marktplatzes die Überlassung desselben an die Attraktive Wochenmärkte GmbH beendet.

(3) Bei Beendigung des Marktvertrages kann die Attraktive Wochenmärkte GmbH die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen. Kommt der Marktbetrieb dieser Räumungspflicht nicht nach, kann die Attraktive Wochenmärkte GmbH die Räumung auf Kosten des Marktbetriebes durchführen lassen.

(4) Dem Marktbetrieb steht bei Beendigung des Marktvertrages keinerlei Entschädigung – gleich aus welchem Grunde – zu.

§ 8 Stromversorgung und deren Kostenverteilung

(1) Die Attraktive Wochenmärkte GmbH stellt für eine erforderliche Stromversorgung auf dem Marktplatz elektrischen Strom zur Verfügung, wenn der Marktbetrieb es verlangt und eine Anschlussanlage vorhanden ist. Die Versorgungspflicht besteht nur so lange, wie das örtliche Energieversorgungsunternehmen elektrischen Strom liefert und aus dem Stromanschluss der Anschlussanlage Strom ordnungsgemäß entnommen werden kann.

(2) An den Stromanschluss wird von dem Marktbetrieb die Speiseleitung angeschlossen, die bis zum Standplatz des Marktbetriebes führt und dort in die elektrische Anlage mündet. Speiseleitung und elektrische Anlage stehen im Eigentum des Marktbetriebes. Sie müssen den VDE-Vorschriften und den technischen Anschlussbestimmungen des örtlichen Energieversorgungsunternehmens entsprechen und sind sachgerecht zu benutzen.

Als Endpunkt des im Verantwortungsbereich der Attraktiven Wochenmärkte GmbH stehenden Teils der Anschlussanlage gilt der Stromanschluss in der Anschlussanlage. Von dem Stromanschluss an, also für die gesamte Speiseleitung und für die elektrische Anlage auf dem Standplatz, insbesondere für den Zustand, die Verlegung und die Benutzung, haftet der Marktbetrieb.

Schäden, die durch die Benutzung von Marktbetrieben selbstgestellten Strom- und Versorgungseinrichtungen an der Anschlussanlage entstehen, sind von den Marktbetrieben zu ersetzen.

(3) Ist die Anschlussanlage auf Kosten der Attraktive Wochenmärkte GmbH hergestellt worden oder entstehen Kosten zur Unterhaltung, werden diese Kosten anteilig auf die am Anschluss teilnehmenden Marktbetriebe aufgeteilt. Die Kosten für den entnommenen Strom werden in der Regel nach Pauschalen berechnet. Die Abrechnung erfolgt für jeden Markttag oder monatlich.

§ 9 Beginn und Ende des Marktaufbaus, Verkehrsregelungen auf dem Marktplatz und während der Verkaufszeit

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 2/1 ½ Stunden vor Beginn der Verkaufszeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Verkaufszeit vom Marktplatz entfernt sein. Ist das nicht der Fall, können sie auf Kosten des Marktbetriebes durch Maßnahmen der Marktaufsicht entfernt werden. Ausnahmen können auf einzelnen Wochenmärkten geregelt sein, die Marktaufsicht erteilt entsprechende Auskunft.

(2) Während der Verkaufszeit dürfen auf dem Marktplatz keine Kraftfahrzeuge (soweit es nicht Verkaufsfahrzeuge sind) abgestellt werden. Es ist nicht zulässig, während der Verkaufszeit mit Kraftfahrzeugen durch die Gänge zu fahren. Soweit von der Marktaufsicht ausdrücklich zugelassen, können Kraftfahrzeuge in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei körperlicher Behinderung einer/s Marktbetreiberin/s) hinter den Verkaufseinrichtungen abgestellt werden.

(3) Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege während der Verkaufszeit in der notwendigen Breite und Höhe stets freizuhalten. Hier darf nichts abgestellt werden.

(4) Die Verkaufseinrichtungen dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäuden aufgestellt werden. Ein- und Ausgänge sowie Notausgänge dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden.

Versorgungseinrichtungen wie Unterflurhydranten, Strom-, Wasser- und Abwassereinrichtungen dürfen nicht zugestellt werden.

§ 10 Zugelassene Verkaufseinrichtungen, Namensschilder

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufsfahrzeuge, -anhänger, -stände und spezielle Verkaufsvorrichtungen zugelassen. Ihre Aufmachung muss mit dem Gesamtbild des Wochenmarktes vereinbar sein. Die Verkaufseinrichtungen müssen der jeweiligen Zweckbestimmung entsprechend ausgestattet sein und den lebensmittel-, hygienerechtlichen und sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen.

(2) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen die Oberfläche und den Untergrund des Marktplatzes nicht beschädigen. Sie dürfen nicht an baulichen Anlagen des Marktplatzes, an Bäumen, an Sträuchern und deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Befestigungsanker in den Boden zu treiben.

(3) Gefüllte Gasflaschen in oder an Verkaufeinrichtungen stellen eine Gefährdung dar. Sie sind vor Erwärmung zu sichern. Die technischen Regeln „Flüssiggas” (TRG 280) sind von den Marktbetrieben zu beachten.

(4) Der Marktbetrieb hat an seiner Verkaufseinrichtung an gut sichtbarer Stelle seinen Vor-und Familiennamen, Rechtsform des Betriebes und Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen die Nummer der Eintragung und Namen des Registers und Angaben, die gegebenenfalls auf elektronischen Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit dem Betrieb ermöglichen. Falls der Betrieb eine Tätigkeit ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, ist die Identifikationsnummer anzugeben. Die Größe des Schildes sollte mindestens 20 x 30 cm betragen.

(5) Werbung in und an der Verkaufseinrichtung ist nur gestattet, soweit sie mit dem Marktbetrieb in Verbindung steht.

§ 11 Verkaufsordnung und Lagerung von Leergut, Beteiligung an gemeinsamen Werbemaßnahmen

(1) Der Marktbetrieb hat seine Verkaufseinrichtungen in sauberem und optisch gepflegtem Zustand zu halten. Der Marktbetrieb und alle in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Personen haben beim Marktverkehr auf Sauberkeit und Hygiene zu achten und saubere Berufs- oder Schutzkleidung zu tragen.

Alle Lebensmittel müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, von guter Beschaffenheit, insbesondere rein, unverfälscht und unverdorben sein. Lebensmittel sind so zu lagern, dass sie vor Verunreinigungen und Verderb geschützt sind.

(2) Der Marktbetrieb hat seinen beantragten und zugewiesenen Standplatz rechtzeitig zum Marktbeginn einzunehmen, um damit ein geschlossenes und attraktives Gesamtbild des Marktes zu ermöglichen. Der Marktbetrieb hat seine Verkaufseinrichtungen vor Beginn der Verkaufszeit aufzubauen; ein Abbau vor dem Ende der Verkaufszeit oder eine vorzeitige Einstellung seiner Verkaufsaktivitäten ist nicht zulässig. Ausnahmeregelungen durch die Marktaufsicht sind möglich (z.B. bei extremen Wetterbedingungen).

(3) Kein Marktbetrieb darf einen anderen Marktbetrieb in seinen Verkaufsverhandlungen mit Kunden stören.

(4) Das Ausrufen oder laute Anpreisen der Ware mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln und das laute Abspielen von Musik ist nicht gestattet.

(5) Das Feilbieten von Waren hat von dem zugewiesenen Standplatz aus stattzufinden.

(6) Vor und neben dem Standplatz dürfen Waren nicht aufgestellt und Leergut nicht gelagert werden. Leergut ist auf dem zugewiesenen Standplatz hinter den Verkaufseinrichtungen zu lagern.

(7) Die attraktive Wochenmärkte GmbH kann für einzelne Wochenmärkte allgemeinverbindliche Regeln für die daran teilnehmenden Wochenmarktbetriebe hinsichtlich der optischen Gestaltung der Verkaufseinrichtungen aufstellen.

(8) Zur Attraktivitätssteigerung des jeweiligen Wochenmarktes beteiligen sich die Marktbetriebe an gemeinsamen Werbeaktionen oder sonstigen Veranstaltungen, die von der Attraktiven Wochenmärkte GmbH durchgeführt werden.

§ 12 Verhalten auf dem Wochenmarkt, Verkehrssicherungspflicht

(1) Marktbetriebe und Marktbesucher/innen haben mit dem Betreten des Marktplatzes den Bestimmungen dieser Marktordnung sowie den Anordnungen der Marktaufsicht oder deren Beauftragter/n Folge zu leisten.

(2) Die Marktbetriebe haben die für ihren Gewerbebetrieb speziell geltenden Vorschriften zu beachten. Sie sind dafür allein verantwortlich.

(3) Jeder Marktbetrieb hat auf dem Marktplatz sein Verhalten und den Zustand seiner Verkaufseinrichtung so zu führen, dass keine andere Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Der Marktbetrieb ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen der Unfallverhütung zu ergreifen. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen.

(4) Es ist insbesondere unzulässig:

a) Tiere auf den Marktplatz mitzubringen; ausgenommen Blindenführhunde

b) mit Motorrädern, Fahrrädern, Mopeds oder ähnlichen Fahrzeugen, mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen und Gehhilfen den Marktplatz zu befahren;

c) auf dem Marktplatz zu betteln oder zu hausieren.

§ 13 Sauberhaltung und Reinigung des Marktplatzes, Abfallentsorgung

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf den Boden geworfen werden. Abfälle jeglicher Art dürfen nicht auf den Wochenmarkt mitgebracht werden.

(2) Der Marktbetrieb ist verpflichtet:

a) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit sauber zuhalten, von Schnee zu räumen und Eisglätte zu beseitigen;

b) Abwässer in die dafür bestimmten Abläufe der Kanalisation zu leiten. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind von dem Marktbetrieb in geeignete Behälter zu füllen und nach Marktende mitzunehmen.

(3) Nach Beendigung des Marktes hat der Marktbetrieb seinen Standplatz und dessen Umgebung besenrein zu verlassen. Alle Verpackungen, Grünabfälle sowie alle anderen Abfälle sind von dem Marktbetrieb auf eigene Kosten zu beseitigen oder mitzunehmen, dies gilt auch für die Fläche vor dem Marktstand. Inhaber von Verkaufseinrichtungen, bei denen eine übermäßige Verschmutzung entsteht (z.B. Fischstände, Grillstände), sind nach Aufforderung durch die Marktaufsicht verpflichtet, die Marktfläche im Bereich ihres Standes auf eigene Kosten einer Sonderreinigung zu unterziehen.

(4) Die örtlichen kommunalrechtlichen Vorschriften zu Abfallentsorgung und -trennung haben Vorrang gegenüber den entsprechenden Regelungen dieser Marktordnung. Sie sind von dem Marktbetrieb zu beachten.

§ 14 Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Gesetze

(1) Die Marktbetriebe haben u.a. die einschlägigen Vorschriften:

a) des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG);

b) der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV);

c) der Lebensmittelhygieneverordnung vom 05.08.1997 (LMHV);

d) der Fleischhygieneverordnung;

e) des Bundesseuchengesetzes;

f) der Verordnung über die gesetzlichen Handelsklassen;

g) der Preisangabenverordnung;

h) des Eichgesetzes;

i) der Unfallverhütung;

j) der sonstigen Regelungen des Gesundheits- und Umweltschutzes;

k) des Baurechts;

l) die für sie geltenden Regeln der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006, insbesondere Artikel 21;

j) EU- Dienstleistungsrichtlinie 123/2006

zu beachten.

Sie sind für deren Erfüllung und Einhaltung allein verantwortlich.

(2) Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle sollen in Mehrwegbehältnissen und mit Mehrweggeschirr angeboten werden. Die Benutzung von Einwegbehältnissen und Einweggeschirr bedarf der Zustimmung der Marktaufsicht.

(3) Lärmbelästigungen und eine Störung der Nachtruhe durch Aufbau- und Abbauarbeiten der Marktbetriebe sind zu vermeiden.

§ 15 Betriebshaftpflichtversicherung

(1) Jeder Marktbetrieb ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und sie auf Verlangen der Marktaufsicht nachzuweisen.

§ 16 Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche

(1) Der Marktbetrieb haftet für alle Schäden, die von ihm oder den Personen, die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehen, auf dem Marktplatz verursacht werden. Er haftet ebenso, wenn er oder die in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Personen gegen die Bestimmungen dieser Wochenmarktordnung und insbesondere gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Attraktive Wochenmärkte GmbH übernimmt insoweit keine Haftung. Der Wochenmarktbetrieb stellt die Attraktive Wochenmärkte GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen, die im und aus dem Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen, entstehen. Mit der Standzuweisung übernimmt die Attraktive Wochenmärkte GmbH keine Haftung für die Sicherheit der von dem Marktbetrieb eingebrachten Waren, Geräte und Verkaufseinrichtungen.

(2) Verursacht ein Marktbetrieb oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person einen Schaden an der Marktplatzfläche oder deren Zubehör, kann die Attraktive Wochenmärkte GmbH auf Kosten des Marktbetriebes den Schaden beheben oder beseitigen lassen.

(3) Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche der Marktbesucher/innen unter liegen der gesetzlichen Haf-tung.

§ 17 Standgeld und Nebenkosten

(1) Das Standgeld und die Nebenkosten für die Überlassung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt werden in Höhe der von der Attraktiven Wochenmärkte GmbH festgelegten Beträge erhoben.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Marktbetrieb ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Daten in der EDV-Anlage der Attraktiven Wochenmärkte GmbH gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

§ 19 Hausrecht und Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die Wochenmarktordnung

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung können von der Attraktive Wochenmärkte GmbH geahndet werden.

(2) Ist die Verletzung einer Vorschrift von einem Marktbetrieb oder einer in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person begangen worden, kann von der Attraktive Wochenmärkte GmbH gegenüber dem Marktbetrieb nach wiederholtem Verstoß eine Vertragsstrafe (Ordnungsgeld) in Höhe von 100,00 € erhoben werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Handelt es sich um einen erheblichen oder trotz Abmahnung wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften dieser Marktordnung, kann die Attraktive Wochenmärkte GmbH den Marktvertrag und die Zuweisung des Standplatzes beenden.

(3) Die Marktaufsicht übt auf dem Wochenmarkt für die Attraktive Wochenmärkte GmbH das Hausrecht aus. Verstößt ein/e Marktbesucher/in gegen die Vorschriften dieser Marktordnung, kann ihm/r die Marktaufsicht ermahnen. Bei einem erheblichen Verstoß, der den Marktfrieden stört, oder bei einem wiederholten Verstoß, kann ihn/r die Marktaufsicht vom Wochenmarkt verweisen. Das gleiche gilt bei Nichtbefolgen einer Anordnung der Marktaufsicht.

(4) Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Notwehr und Notstand, bleiben hiervon unberührt.

§ 20 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Bestimmungen dieser Marktordnung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Marktordnung nicht berührt werden. Gleiches gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Marktordnung eine Regelungslücke enthält.

(2) An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was diese Marktordnung vorsieht.

Hannover, im Oktober 2010

Jörn Böttcher
Geschäftsführer

Sitz der Gesellschaft:
GROSSMARKT HANNOVER
Am Tönniesberg 16/18
30453 Hannover
Telefon: 0511 / 94671-15
Fax: 0511 / 94671-21